Satzung
des Cents4Children e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „Cents4Children e.V.“, hat seinen Sitz in Lübeck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziel und Zweck
Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und Förderung der Religion.
Der Verein versteht sich als Teil der weltweiten christlichen Kirchen und Gemeinden nach dem apostolischen Glaubensbekenntnis. Die Vereinszwecke werden verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung von steuerbegünstigten Einrichtungen und Organisationen, die sich insbesondere für die Unterstützung gemäß §53 AO von Kindern und Jugendlichen einsetzen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Weiterhin erfolgt die Zweckverwirklichung auch durch direkte Hilfeleistung für bedürftige Kinder und Jugendliche im In- und Ausland.
Im Einzelnen geschieht das durch:
– Sammlung und Verteilung von Geld- und Sachmitteln
– Schulung bzw. Ausbildung von hauptamtlichen Mitarbeitern und ehrenamtlichen Helfern
– Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen, die gleichartige Zwecke verfolgen
- Organisation und Durchführung evangelistischer Veranstaltungen
- Nutzung aller Medien zur Verbreitung und Förderung des christlichen Glaubens auf Basis der Bibel.
§ 4 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – religiöse – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6 Vergütung
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die ehrenamtlichen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, wobei alle Belege prüffähig sein müssen. Vom Vorstand können – per Beschluss – Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
Mitglieder sollen in Übereinstimmung mit der allg. christlichen Glaubensaussage stehen.
Es wird eine aktive Unterstützung der Arbeit des Vereins erwartet.
Eine passive Mitgliedschaft ist möglich. Diese ist unter anderem für Sponsoren ohne direktes Mitspracherecht, aber mit Informationsrecht möglich.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Der Mitgliederbeitrag dient der Unterhaltung der administrativen Kosten.
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich, möglichst im erstem Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
Der Vorstandist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Von den Mitgliedern wird die Teilnahme erwartet. Die Mitgliederversammlung beschließt die ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere
1. Ausschluss von Mitgliedern
2a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
2b. Optional: Bestellung, Abberufung und Entlastung eines Geschäftsführers
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
4. Genehmigung des jährlichen Haushaltes (Budget)
5. Prüfung des Jahresabschlusses und Bestellung eines Abschlussprüfers
6. Bildung von Ausschüssen
7. Satzungsänderungen
8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung – schriftlich, durch elektronische Textkommunikation – einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Sie finden an dem Ort statt, den der Vorstand bestimmt. Der Vorstand soll die Termine für die ordentlichen Versammlungen langfristig ankündigen. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einer anderen von der Mitgliederversammlung bestimmten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Satzungsänderungen – einschließlich der Änderung des Vereinszweckes – bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied kann die Vertretung nur eines anderen Mitglieds wahrnehmen. Die Vollmacht gilt nur für die einzelne Versammlung und nur für Beschlüsse zu der mit der Einladung angekündigten Tagesordnung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist am Sitz des Vereins sachgerecht aufzubewahren. Beschlüsse der Mitglieder können in dringenden Fällen auf Vorschlag des Vorstandes auch zwischen den Mitgliederversammlungen schriftlich oder durch jede Form der Telekommunikation gefasst werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder mit dem Verfahren einverstanden ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mind. zwei weiteren Vereinsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgliedervertreten. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Vorstandsamt des ausscheidenden Mitglieds. Der Vorstand verteilt untereinander die Aufgaben und Ämter. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand kann – auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Mitgliederversammlung (gemäß § 6 Abs. 3) – für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Angestellten des Vereins als Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist zurTeilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen berechtigt und verpflichtet, soweit nicht das jeweilige Gremium für bestimmte Punkte der Tagesordnung Beratung ohne seine Anwesenheit bestimmt.
Vorstandssitzungen sollen mind. viermal jährlich stattfinden. Ein Vorstandsmitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Vertretung nur eines anderen Vorstandsmitglieds wahrnehmen. Die Vollmacht gilt nur für die einzelne Sitzung und nur für Beschlüsse zu der mit der Einladung angekündigten Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Wochen unter Angaben der Tagesordnung – schriftlich, durch Telekopie oder andere elektronische Textkommunikation – einberufen. Sie finden an dem Ort statt, den der Vorstand bestimmt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder mittels Telekommunikation an der Beschlussfassung teilnimmt.
Beschlüsse des Vorstands können durch jede Form der Telekommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dem Verfahren einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem bis max. drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r sollte nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung gemeinnütziger religiöser Zwecke oder die Förderung mildtätiger Zwecke. Die Auswahl des Empfängers trifft die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst ausgeführt werden, nachdem die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt worden ist.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2021 beschlossen und festgestellt. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister Lübeck in Kraft.